Gemeinde Simonswald

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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Schloss“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Simonswald hat am 14.06.2023 in öffentlicher Sitzung die im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellte 1. Änderung des Bebauungsplans „Schloss“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan geänderten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Die 1. Änderung des Bebauungsplans und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Schloss“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Gemeinde Simonswald, Talstraße 12, 79263 Simonswald, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplans, die geänderten örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinde Simonswald, den 30.06.2023

 

Stephan Schonefeld

Bürgermeister

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Schloss“

Simonswald

Der Gemeinderat der Gemeinde Simonswald hat am 25.09.2019 den Bebauungsplan „Schloss“ und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzungen beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schloss“ ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtslageplan.

Der Bebauungsplan „Schloss“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

 

Jeder kann den Bebauungsplan, die Bebauungsvorschriften, die Begründung mit Umweltbericht und das Schalltechnische Gutachten beim Bürgermeisteramt Simonswald, Talstraße 12, 79263 Simonswald, während den üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Simonswald geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel im Abwägungsvorgang begründen soll, ist darzulegen.

 

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Simonswald unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn

 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung nach der Gemeindeordnung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Simonswald unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

Simonswald, 02.10.2019

 

 

gez. Stephan Schonefeld

Bürgermeister